Aufbau, Zuständigkeiten, Anwaltszwang
1. Einführung
2. Ordentliche Gerichtsbarkeit
a) Allgemeines
b) Zivilgerichtsbarkeit
aa) Streitige Gerichtsbarkeit

(1) Sachliche und örtliche Zuständigkeit
(2) Zusammensetzung der Spruchkörper
(3) Rechtsmittel und Instanzenzug

bb) Freiwillige Gerichtsbarkeit
c) Strafgerichtsbarkeit
aa) Erwachsenenstrafverfahren
bb) Jugendstrafverfahren
cc) Bußgeldverfahren
3. Besondere Gerichtsbarkeit
a) Arbeitsgerichtsbarkeit
b) Verwaltungsgerichtsbarkeit
c) Sozialgerichtsbarkeit
d) Finanzgerichtsbarkeit
4. Verfassungsgerichtsbarkeit
5. Anwaltszwang
1. Einführung

Der moderne Rechtsstaat nimmt für sich das Justizmonopol (Rechtspflegemonopol) in Anspruch, d.h. er verbietet seinen Bürgern die eigenmächtige, gewaltsame Verfolgung und Durchsetzung eines Rechts und verweist sie statt dessen auf die staatliche Justiz. Die Justiz ist im gewaltenteilig organisierten Staatsaufbau neben der Legislative und der Exekutive die dritte Gewalt. Aus dem Justizmonopol folgt die Verpflichtung des Staates zur Justizgewährung, d.h. zur Schaffung von Rechtspflegeorganen und zur Gewährleistung eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens. Der Staat kommt dieser Verpflichtung durch die Einrichtung von Gerichten und die verfahrensmäßige Eröffnung bestimmter Rechtswege nach.

Welcher Rechtsweg im konkreten Fall einzuschlagen ist, ergibt sich aus dem Status der Parteien, der Art des begehrten Schutzes bzw. der Art des durchzusetzenden Anspruchs :

  • Streitigkeiten wegen privatrechtlicher Ansprüche entscheiden
    die Zivilgerichte und die Arbeitsgerichte.
  • Strafbare Handlungen werden vor den Strafgerichten verhandelt.
  • Streitigkeiten zwischen dem Staat und seinen Institutionen einerseits
    und dem durch staatliche Maßnahmen betroffenen Bürger andererseits
    entscheiden die Verwaltungsgerichte, die Sozial- und Finanzgerichte
    sowie die Verfassungsgerichte.

Die folgende Darstellung soll die grundlegenden Prinzipien des Aufbaus und der Zuständigkeiten der Gerichte anschaulich machen. Sie ist deshalb vereinfacht und beschränken sich auf das Wesentliche. Zu unterscheiden ist die ordentliche Gerichtsbarkeit, die besondere Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit.

Anschließend wird dargestellt, vor welchen Gerichten Anwaltszwang herrscht, d.h. die Parteien von Rechtsanwälten vertreten sein müssen, um ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen zu können.

 

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2. Ordentliche Gerichtsbarkeit

a) Allgemeines

Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich in die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Die Zivilgerichtsbarkeit gliedert sich wiederum in die streitige Gerichtsbarkeit und in die freiwillige Gerichtsbarkeit.

Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von den Amtsgerichten, Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof gebildet.

Zivilgerichtsbarkeit

Strafgerichtsbarkeit

Streitige Gerichtsbarkeit

Freiwillige Gerichtsbarkeit

Entscheidet über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, denen die Begehung strafbarer Handlungen, wie z.B. Diebstahl, Rauschgifthandel, Körperverletzung oder Mord vorgeworfen wird.

Entscheidet über bürgerlich-rechtliche Ansprüche, z.B. Kaufpreisansprüche, Schadenersatzansprüche, Erstattungsansprüche, Ehesachen etc.

Regelt private Rechtsangelegenheiten, z.B. Grundbuchsachen, Registersachen, Nachlass- und Vormundschaftssachen.

 

Gerichtsaufbau

Amtsgerichte
Landgerichte
Oberlandesgerichte
Bundesgerichtshof

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b) Zivilgerichtsbarkeit

Die Zivilgerichtsbarkeit ist nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zuständig für die Entscheidung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten (Streitige Gerichtsbarkeit) - mit Ausnahme der arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind - und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

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aa) Streitige Gerichtsbarkeit

Vor die streitige Zivilgerichtsbarkeit gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht arbeitsrechtlicher Natur sind und nicht zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zählen.

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(1) Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Ein zivilrechtlicher Anspruch ist vor dem zuständigen Gericht geltend zu machen. Hierbei ist die sachliche Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden.

Die sachliche Zuständigkeit, d.h. die Frage, ob eine Sache in 1. Instanz vor das Amtsgericht oder das Landgericht gehört, ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.

Das Amtsgericht ist zuständig:

  • für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis einschließlich 5.000 €;
  • ohne Rücksicht auf den Streitwert für (Wohnraum-)Mietstreitigkeiten;
  • für Reisestreitigkeiten, Streitigkeiten wegen Viehmängeln etc.;
  • für Familiensachen.

Das Landgericht ist zuständig für alle anderen Streitigkeiten, also:

  • für Streitigkeiten mit einem Streitwert über 5.000 €;
  • ohne Rücksicht auf den Streitwert für Streitigkeiten aus Amtshaftung.

Ist geklärt, ob das Amtsgericht oder das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist, muss die örtliche Zuständigkeit (Gerichtsstand) festgestellt werden, d. h. vor welches Amtsgericht oder Landgericht in welcher Stadt der Rechtsstreit gehört. Die örtliche Zuständigkeit ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Grundsätzlich richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Beklagten bzw. bei juristischen Personen u.ä. nach deren Sitz. Dies ist der sog. allgemeine Gerichtsstand. Daneben gibt es besondere Gerichtsstände für Klagen mit bestimmten Streitgegenständen, wie z.B. den dinglichen Gerichtsstand, den Gerichtsstand der Mietsache oder den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.

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(2) Zusammensetzung der Spruchkörper

Beim Amtsgericht stets ein Einzelrichter. Beim Familiengericht – einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts - heißt der Einzelrichter Familienrichter.

Beim Landgericht die Zivilkammern und die Kammern für Handelssachen.

Die Zivilkammer ist mit drei Berufsrichtern besetzt. Die Zivilkammer entscheidet grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter, es sei denn, der Rechtsstreit betrifft ein schwieriges Sachgebiet, wie z.B. Bau- und Architektentenrecht, Arztrecht, Versicherungsrecht oder das Recht der Kommunikations- und Informationstechnologie.

Die Kammer für Handelssachen ist mit einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.

Beim Oberlandesgericht die Zivilsenate. Besetzt mit drei Berufsrichtern.

Beim Bundesgerichtshof die Zivilsenate. Besetzt mit fünf Berufsrichtern.

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(3) Rechtsmittel und Instanzenzug

Gegen die vom Amtsgericht und Landgericht erlassenen Urteile ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung möglich, soweit der Beschwerdewert 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung des Berufung.

Über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts entscheidet in allgemeinen Zivilsachen das Landgericht, in Familiensachen das Oberlandesgericht.

Über Berufungen gegen Urteile des Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht.

Gegen die von einem Oberlandesgericht erlassenen Urteile ist das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof möglich, allerdings nur

  • bei Zulassung im Urteil des Oberlandesgerichts. Die Zulassung ist auszusprechen, 
    wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des  Rechts 
    oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert;                             
         

  • nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde.

Ausnahme: Sprungrevision gegen Endurteile des Landgerichts, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht die Revision (i.d.R. nur bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache) zulässt.

Die Revision muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils beim Revisionsgericht eingelegt werden. Die Begründung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Einlegung der Revision erfolgen.

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bb) Freiwillige Gerichtsbarkeit

Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt es sich um ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Erledigung privatrechtlicher Angelegenheiten. Das Verfahren ist im Gesetz über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Das Verfahren wird entweder von Amts wegen (Amtsverfahren) oder auf Antrag (Antragsverfahren) eröffnet. Es kennt keine Streitparteien, sondern nur gleichberechtigte Beteiligte. Zuständig sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h. erstinstanzlich das Amtsgericht (Richter, vielfach auch Rechtspfleger gem. RPflG. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss bzw. Verfügung. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Richters ist die Beschwerde an das Landgericht und in bestimmten Fällen die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht. Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Erinnerung.

Die wichtigsten Gegenstände der Freiwilligen Gerichtsbarkeit sind u.a.:

  • Nachlasssachen, z.B. die Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, die
    Entgegennahme von Erklärungen, die die Erbschaft betreffen, z.B. die
    Ausschlagung, die Erteilung und Einziehung des Erbscheins, die Sicherung
    des Nachlasses, die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages.
  • Vormundschaftssachen und Betreuungssachen, z.B. Anordnung und
    Überwachung von Vormundschaften, Betreuungen und Pflegschaften,
    Genehmigung wichtiger Rechtsgeschäfte, die der Betreuer für den
    Betreuten tätigt.
  • Unterbringungssachen, insbesondere Unterbringung psychisch Kranker
    gem. Ländergesetzen.
  • Registersachen, z.B. Eintragungen in das Handelsregister, wie z.B.
    Neueintragung einer Firma, Eintragung/Wechsel des Geschäftsführers
    oder des Prokuristen, Eintragungen in das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister.
  • Wohnungseigentumssachen nach dem WEG 
  • Grundbuchsachen, beim Grundbuchamt erfolgen die Eintragungen in das
    Grundbuch, z.B. Eintragung eines neuen Eigentümers, Eintragung von
    Hypotheken und Grundschulden.

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c) Strafgerichtsbarkeit

Die Strafgerichtsbarkeit entscheidet über die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, denen die Begehung strafbarer Handlungen vorgeworfen wird. Hierbei ist zwischen dem Erwachsenen- und dem Jugendstrafverfahren zu unterscheiden.

Das Bußgeldverfahren ist – ohne Teil der Strafgerichtsbarkeit zu sein – thematisch verwandt und wird in diesem Zusammenhang mit dargestellt.

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aa) Erwachsenenstrafverfahren

Die sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte, d.h. vor welchem Gericht eine Straftat in der 1. Instanz verhandelt wird, ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.

Das Amtsgericht ist in Strafsachen in 1. Instanz zuständig,

  • wenn nicht die Zuständigkeit des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gegeben ist,
  • wenn nicht eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe oder die
    Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus
    oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
  • wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung
    eines Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Grundsätzlich entscheidet das Amtsgericht als Schöffengericht. Es ist mit einem Berufsrichter und 2 Schöffen besetzt. Bei Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von 2 Jahren nicht zu erwarten ist, entscheidet der Richter beim Amtsgericht als Strafrichter.

Das Landgericht ist in Strafsachen in 1. Instanz zuständig

  • für alle Verbrechen, die nicht zur Zuständigkeit des Amtgerichts oder des
    Oberlandesgerichts gehören,
  • für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe
    oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der
    Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
  • für alle Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

Die Sachen werden vor der großen Strafkammer verhandelt, die mit 3 Richtern und 2 Schöffen besetzt ist. Bei Kapitalverbrechen wie z.B. Mord, Totschlag, Geiselnahme mit Todesfolge etc. wird die Sache vor der großen Strafkammer als Schwurgericht verhandelt. 

In 2. Instanz entscheidet beim Landgericht eine kleine Strafkammer über die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts beim Amtsgericht.

Die kleine Strafkammer ist mit 1 Richter und 2 Schöffen besetzt. 

Das Oberlandesgericht ist in Strafsachen in 1. Instanz zuständig bei Straftaten gegen die Sicherheit des Staates, z.B. Hoch- und Landesverrat. Allerdings nur die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben.

Es entscheidet ein Strafsenat, der mit 5 Richtern besetzt ist.

In 2. Instanz entscheidet das Oberlandesgericht über die Revision gegen

  • die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters,
  • die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern

in der Besetzung mit 3 Berufrichtern.

Der Bundesgerichtshof ist in Strafsachen zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen die Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist.

Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind mit 5 Richtern besetzt.

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bb) Jugendstrafverfahren

Das Verfahren ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geregelt. Es wird angewendet, wenn

  • Jugendliche (Minderjährige zwischen 14 und 18 Jahren)
  • Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren),

eine Verfehlung begehen, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig.

Die Verfahren gegen Jugendliche werden grundsätzlich vor dem Amtsgericht verhandelt.

Beim Amtsgericht entscheidet in der 1. Instanz

  • ein Strafrichter als Jugendrichter, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu erwarten sind;
  • ein Jugendschöffengericht bei Taten, die nicht zur Zuständigkeit des
    Jugendrichters oder der Jugendkammer beim Landgericht gehören.

Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Als Jugendschöffen sollen jeweils ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

Über Berufungen gegen amtsgerichtliche Urteile entscheidet in der 2. Instanz die Jugendkammer beim Landgericht. Diese ist mit einem Richter und 2 Schöffen besetzt.

Bei schweren Straftaten entscheidet in 1. Instanz das Landgericht und zwar die große Strafkammer als Jugendkammer, besetzt mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Als Jugendschöffen sollen jeweils ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

Gegen die Urteile der Jugendkammer ist das Rechtsmittel der Revision möglich, über die der Bundesgerichtshof mit einem Strafsenat, besetzt mit 5 Richtern, entscheidet.

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cc) Bußgeldverfahren

In Bußgeldverfahren werden Verstöße gegen Rechtsvorschriften geahndet, die nicht strafrechtlicher Natur sind. Sanktion ist die Verhängung eines Bußgeldes.

Das Verfahren ist in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.

Die Ordnungswidrigkeit wird durch Erlass eines Bußgeldbescheids geahndet. Zuständig ist die jeweilige Verwaltungsbehörde.

Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen.

Über den Einspruch entscheidet ein Richter beim Amtsgericht. Findet eine Hauptverhandlung statt, entscheidet das Gericht durch Urteil; hält es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich, entscheidet es durch Beschluss, sofern der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen.

Gegen das Urteil oder den Beschluss ist unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde zulässig.

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3. Besondere Gerichtsbarkeit

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existiert die besondere Gerichtsbarkeit der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichte.

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a) Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befassen sich mit allen Streitfragen arbeitsrechtlicher Natur, d.h. Individual- und Kollektivarbeitsrecht sowie Tarifrecht. Ungeachtet der überwiegend zivilrechtlichen Natur der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeiten handelt es sich bei der Arbeitsgerichtsbarkeit um einen eigenständigen Rechtsweg, der nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.

Grundlage der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) mit Verweisen auf die ZPO.

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In 1. Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, in 2. Instanz die Landesarbeitsgerichte und in dritter und letzter Instanz das Bundesarbeitsgericht.

Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind jeweils mit 1 Berufsrichter und 2 Beisitzern besetzt (Arbeitsgericht in der Güteverhandlung nur mit 1 Berufsrichter), das Bundesarbeitsgericht mit 3 Berufsrichtern und 2 Beisitzern.

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b) Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Verwaltungsgerichte entscheiden über Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem durch staatliche Maßnahmen betroffenen Bürger, soweit sie nicht dem Sozialgericht oder dem Finanzgericht übertragen sind.

Grundlage für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat einen dreistufigen Aufbau. In 1. Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte und in 2.Instanz die Oberverwaltungsgerichte. Die 3. Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sind jeweils mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Senate des Bundesverwaltungsgerichts sind mit 5 Berufsrichtern besetzt.

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c) Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichte entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in folgenden Angelegenheiten:

  • gesetzliche Rentenversicherung;
  • gesetzliche Krankenversicherung;
  • Pflegeversicherung;
  • gesetzliche Unfallversicherung;
  • Arbeitslosenversicherung;
  • Schwerbehindertenrecht;
  • soziale Entschädigung.

Grundlage für das sozialgerichtliche Verfahren ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Sozialgerichtsbarkeit hat einen dreistufigen Aufbau. In 1. Instanz entscheiden die Sozialgerichte, in zweiter Instanz die Landessozialgerichte. Dritte Instanz ist das Bundessozialgericht.

Die Sozialgerichte sind mit einem Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Landessozialgerichte sind mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Ebenso die Spruchkörper des Bundessozialgerichts.

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d) Finanzgerichtsbarkeit

Die Finanzgerichtsbarkeit befasst sich mit allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich der Finanzbehörden (Finanzämter und Zollämter). Die Finanzgerichte sind vor allem zuständig für die Entscheidung über ,,Abgabenangelegenheiten", d.h. über die Rechtsmäßigkeit von Steuerbescheiden oder sonstigen Bescheiden der Finanzämter und Zollämter.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist durch die Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.

Die Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die anderen Gerichtszweige - nur zweistufig aufgebaut. Es entscheiden in der 1. Instanz die Finanzgerichte, in zweiter und letzter Instanz der Bundesfinanzhof.

Die Senate der Finanzgerichte sind mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt, die Senate des Bundesfinanzhofs mit 5 Berufsrichtern.

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4. Verfassungsgerichtsbarkeit

Neben der ordentlichen und der besonderen Gerichtsbarkeit steht die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der Länder.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe und die Verfassungsgerichte der Länder nehmen im Gerichtsaufbau eine Sonderstellung ein. Sie sind allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbständige und unabhängige Gerichtshöfe.

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über

  • Verfassungsbeschwerden wegen Grundrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen;
  • Normenkontrollanträge zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen;
  • Organstreitigkeiten der Bundesorgane.

Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG).

Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die Amtszeit dauert 12 Jahre.

Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 2 Senaten mit jeweils 8 Richtern.

Über Angelegenheiten der Verfassungen der Bundesländer entscheidet das jeweilige Landesverfassungsgericht.

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5. Anwaltszwang

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass sich die Parteien eines gerichtlichen Rechtsstreits zwingend von Rechtsanwälten vertreten lassen müssen. In der Regel handelt es sich dabei um Rechtsstreite, die aufgrund des Streitwerts oder der angerufenen Instanz von besonderer Bedeutung sind. Lässt sich eine Streitpartei trotz Anwaltszwangs nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, geht der Rechtsstreit allein deshalb verloren.

In allen nicht dem Anwaltszwang unterliegenden gerichtlichen Rechtsstreiten ist angesichts der generellen Komplexität der zu beachtenden formellen und materiellen Rechtsvorschriften allerdings ebenfalls eine anwaltliche Vertretung zu empfehlen.

Die Pflicht zur rechtsanwaltlichen Vertretung besteht

  • in der Zivilgerichtsbarkeit
    - vor dem Amtsgericht in Familiensachen
    - vor dem Landgericht
    - vor dem Oberlandesgericht
    - vor dem Bundesgerichtshof

  • in der Arbeitsgerichtsbarkeit
    - vor dem Landesarbeitsgericht
      (hier auch Vertretung durch Verbandsvertreter möglich)
    - vor dem Bundesarbeitsgericht

  • in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
    - vor dem Oberverwaltungsgericht
    - vor dem Bundesverwaltungsgericht 
    (in beiden Instanzen auch Vertretung durch Rechtslehrer bzw. auf Behördenseite durch bedienstete Volljuristen möglich)

  • in der Sozialgerichtsbarkeit
    - vor dem Bundessozialgericht (hier auch Vertretung durch
      Verbandsvertreter möglich, Behörden können sich selbst vertreten)

  • in der Finanzgerichtsbarkeit
    - vor dem Bundesfinanzhof (hier auch Vertretung durch Steuerberater,
       Wirtschaftsprüfer etc. möglich)

  • vor dem Bundesverfassungsgericht
    - in der mündlichen Verhandlung (hier auch Vertretung durch einen
      Rechtslehrer möglich)

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Stand: 2019

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