Der moderne Rechtsstaat nimmt für sich das
Justizmonopol (Rechtspflegemonopol) in Anspruch, d.h. er verbietet seinen
Bürgern die eigenmächtige, gewaltsame Verfolgung und Durchsetzung eines
Rechts und verweist sie statt dessen auf die staatliche Justiz. Die Justiz ist
im gewaltenteilig organisierten Staatsaufbau neben der Legislative und der
Exekutive die dritte Gewalt. Aus dem Justizmonopol folgt die Verpflichtung des
Staates zur Justizgewährung, d.h. zur Schaffung von Rechtspflegeorganen und
zur Gewährleistung eines effektiven rechtsstaatlichen Verfahrens. Der Staat
kommt dieser Verpflichtung durch die Einrichtung von Gerichten und die
verfahrensmäßige Eröffnung bestimmter Rechtswege nach.
Welcher Rechtsweg im konkreten Fall
einzuschlagen ist, ergibt sich aus dem Status der Parteien, der Art des
begehrten Schutzes bzw. der Art des durchzusetzenden Anspruchs :
-
Streitigkeiten wegen privatrechtlicher Ansprüche
entscheiden
die
Zivilgerichte und die Arbeitsgerichte.
-
Strafbare Handlungen werden vor den
Strafgerichten verhandelt.
-
Streitigkeiten zwischen dem Staat und seinen
Institutionen einerseits
und dem durch staatliche Maßnahmen betroffenen Bürger
andererseits
entscheiden die Verwaltungsgerichte, die Sozial- und
Finanzgerichte
sowie die Verfassungsgerichte.
Die folgende Darstellung soll die
grundlegenden Prinzipien des Aufbaus und der Zuständigkeiten der Gerichte
anschaulich machen. Sie ist deshalb vereinfacht und beschränken sich auf das
Wesentliche. Zu unterscheiden ist die ordentliche Gerichtsbarkeit, die
besondere Gerichtsbarkeit und die Verfassungsgerichtsbarkeit.
Anschließend wird dargestellt, vor welchen
Gerichten Anwaltszwang herrscht, d.h. die Parteien von Rechtsanwälten
vertreten sein müssen, um ihre Verfahrensrechte wirksam wahrnehmen zu können.
2. Ordentliche Gerichtsbarkeit
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a) Allgemeines
Die ordentliche Gerichtsbarkeit gliedert sich
in die Zivilgerichtsbarkeit und die Strafgerichtsbarkeit. Die
Zivilgerichtsbarkeit gliedert sich wiederum in die streitige Gerichtsbarkeit und in die
freiwillige Gerichtsbarkeit.
Die ordentliche Gerichtsbarkeit wird von den
Amtsgerichten, Landgerichten, den Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof
gebildet.
Zivilgerichtsbarkeit
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Strafgerichtsbarkeit
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Streitige Gerichtsbarkeit
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Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Entscheidet über die strafrechtliche
Verantwortlichkeit von Personen, denen die Begehung strafbarer Handlungen,
wie z.B. Diebstahl, Rauschgifthandel, Körperverletzung oder Mord
vorgeworfen wird.
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Entscheidet über bürgerlich-rechtliche
Ansprüche, z.B. Kaufpreisansprüche, Schadenersatzansprüche,
Erstattungsansprüche, Ehesachen etc.
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Regelt private Rechtsangelegenheiten, z.B.
Grundbuchsachen, Registersachen, Nachlass- und Vormundschaftssachen.
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Gerichtsaufbau
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Amtsgerichte
Landgerichte
Oberlandesgerichte
Bundesgerichtshof
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b) Zivilgerichtsbarkeit
Die Zivilgerichtsbarkeit ist nach dem
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) zuständig für die Entscheidung bürgerlicher
Rechtsstreitigkeiten (Streitige Gerichtsbarkeit) - mit Ausnahme der
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind
- und der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
aa) Streitige Gerichtsbarkeit
Vor die streitige Zivilgerichtsbarkeit
gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht arbeitsrechtlicher
Natur sind und nicht zu den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zählen.
(1) Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Ein zivilrechtlicher Anspruch ist vor dem
zuständigen Gericht geltend zu machen. Hierbei ist die sachliche
Zuständigkeit und die örtliche Zuständigkeit zu unterscheiden.
Die sachliche Zuständigkeit, d.h. die Frage,
ob eine Sache in 1. Instanz vor das Amtsgericht oder das Landgericht gehört,
ist im Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.
Das Amtsgericht ist zuständig:
- für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis
einschließlich 5.000 €;
- ohne Rücksicht auf den Streitwert für
(Wohnraum-)Mietstreitigkeiten;
- für Reisestreitigkeiten, Streitigkeiten wegen
Viehmängeln etc.;
- für Familiensachen.
Das Landgericht ist zuständig für alle
anderen Streitigkeiten, also:
- für Streitigkeiten mit einem Streitwert
über 5.000 €;
- ohne Rücksicht auf den Streitwert für
Streitigkeiten aus Amtshaftung.
Ist geklärt, ob das Amtsgericht oder das
Landgericht erstinstanzlich zuständig ist, muss die örtliche Zuständigkeit
(Gerichtsstand) festgestellt werden, d. h. vor welches Amtsgericht oder
Landgericht in welcher Stadt der Rechtsstreit gehört. Die örtliche
Zuständigkeit ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Grundsätzlich
richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Beklagten bzw. bei
juristischen Personen u.ä. nach deren Sitz. Dies ist der sog. allgemeine
Gerichtsstand. Daneben gibt es besondere Gerichtsstände für Klagen mit
bestimmten Streitgegenständen, wie z.B. den dinglichen Gerichtsstand, den
Gerichtsstand der Mietsache oder den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung.
(2) Zusammensetzung der Spruchkörper
Beim Amtsgericht stets ein Einzelrichter. Beim
Familiengericht – einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts - heißt der
Einzelrichter Familienrichter.
Beim Landgericht die Zivilkammern und die
Kammern für Handelssachen.
Die Zivilkammer ist mit drei Berufsrichtern
besetzt. Die Zivilkammer entscheidet grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als
Einzelrichter, es sei denn, der Rechtsstreit betrifft ein schwieriges
Sachgebiet, wie z.B. Bau- und Architektentenrecht, Arztrecht,
Versicherungsrecht oder das Recht der Kommunikations- und
Informationstechnologie.
Die Kammer für Handelssachen ist mit einem
Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt.
Beim Oberlandesgericht die Zivilsenate.
Besetzt mit drei Berufsrichtern.
Beim Bundesgerichtshof die Zivilsenate.
Besetzt mit fünf Berufsrichtern.
(3) Rechtsmittel und Instanzenzug
Gegen die vom Amtsgericht und Landgericht
erlassenen Urteile ist jeweils das Rechtsmittel der Berufung möglich, soweit
der Beschwerdewert 600 € übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszugs
die Berufung im Urteil zugelassen hat. Die Berufung muss binnen eines Monats
nach Zustellung des Urteils eingelegt werden. Der Berufungskläger muss die
Berufung begründen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt einen
Monat; sie beginnt mit der Einlegung des Berufung.
Über Berufungen gegen Urteile des
Amtsgerichts entscheidet in allgemeinen Zivilsachen das Landgericht, in
Familiensachen das Oberlandesgericht.
Über Berufungen gegen Urteile des
Landgerichts entscheidet das Oberlandesgericht.
Gegen die von einem Oberlandesgericht
erlassenen Urteile ist das Rechtsmittel der Revision zum Bundesgerichtshof
möglich, allerdings nur
Ausnahme: Sprungrevision gegen Endurteile des
Landgerichts, wenn der Gegner einwilligt und das Revisionsgericht die Revision
(i.d.R. nur bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache) zulässt.
Die Revision muss binnen einer Frist von einem
Monat nach Zustellung des Berufungsurteils beim Revisionsgericht eingelegt
werden. Die Begründung muss spätestens innerhalb eines Monats nach Einlegung
der Revision erfolgen.
bb) Freiwillige Gerichtsbarkeit
Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt
es sich um ein besonderes gerichtliches Verfahren zur Erledigung
privatrechtlicher Angelegenheiten. Das Verfahren ist im Gesetz über die
Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) geregelt. Das Verfahren
wird entweder von Amts wegen (Amtsverfahren) oder auf Antrag (Antragsverfahren)
eröffnet. Es kennt keine Streitparteien, sondern nur gleichberechtigte Beteiligte. Zuständig sind die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, d.h.
erstinstanzlich das Amtsgericht (Richter, vielfach auch Rechtspfleger gem.
RPflG. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss bzw. Verfügung. Rechtsmittel
gegen die Entscheidung des Richters ist die Beschwerde an das Landgericht und
in bestimmten Fällen die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Erinnerung.
Die wichtigsten Gegenstände der Freiwilligen
Gerichtsbarkeit sind u.a.:
- Nachlasssachen, z.B. die Eröffnung von
Testamenten und Erbverträgen, die
Entgegennahme von Erklärungen, die die
Erbschaft betreffen, z.B. die
Ausschlagung, die Erteilung und Einziehung des Erbscheins,
die Sicherung
des Nachlasses, die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrages.
- Vormundschaftssachen und Betreuungssachen,
z.B. Anordnung und
Überwachung von Vormundschaften, Betreuungen und
Pflegschaften,
Genehmigung wichtiger Rechtsgeschäfte, die der Betreuer für den
Betreuten tätigt.
- Unterbringungssachen, insbesondere
Unterbringung psychisch Kranker
gem. Ländergesetzen.
- Registersachen, z.B. Eintragungen in das
Handelsregister, wie z.B.
Neueintragung einer Firma, Eintragung/Wechsel des
Geschäftsführers
oder des Prokuristen, Eintragungen in
das Vereinsregister, Güterrechtsregister, Genossenschaftsregister, Partnerschaftsregister.
- Wohnungseigentumssachen
nach dem WEG
- Grundbuchsachen, beim Grundbuchamt erfolgen die Eintragungen in
das
Grundbuch, z.B. Eintragung eines neuen Eigentümers, Eintragung von
Hypotheken
und Grundschulden.
c) Strafgerichtsbarkeit
Die Strafgerichtsbarkeit entscheidet über die
strafrechtliche Verantwortlichkeit von Personen, denen die Begehung strafbarer
Handlungen vorgeworfen wird. Hierbei ist zwischen dem Erwachsenen- und dem
Jugendstrafverfahren zu unterscheiden.
Das Bußgeldverfahren ist – ohne Teil der
Strafgerichtsbarkeit zu sein – thematisch verwandt und wird in diesem
Zusammenhang mit dargestellt.
aa) Erwachsenenstrafverfahren
Die sachliche Zuständigkeit der
Strafgerichte, d.h. vor welchem Gericht eine Straftat in der 1. Instanz verhandelt wird, ist im
Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) geregelt.
Das Amtsgericht ist in Strafsachen in 1.
Instanz zuständig,
- wenn nicht die Zuständigkeit des
Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gegeben ist,
- wenn nicht eine höhere Strafe als 4 Jahre
Freiheitsstrafe oder die
Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen
Krankenhaus
oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
- wenn nicht die Staatsanwaltschaft wegen der
besonderen Bedeutung
eines Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Grundsätzlich entscheidet das Amtsgericht als
Schöffengericht. Es ist mit einem Berufsrichter und 2 Schöffen besetzt. Bei
Vergehen, die im Wege der Privatklage verfolgt werden oder wenn eine höhere
Strafe als Freiheitsstrafe von 2 Jahren nicht zu erwarten ist, entscheidet der
Richter beim Amtsgericht als Strafrichter.
Das Landgericht ist in Strafsachen in 1.
Instanz zuständig
- für alle Verbrechen, die nicht zur
Zuständigkeit des Amtgerichts oder des
Oberlandesgerichts gehören,
- für alle Straftaten, bei denen eine höhere
Strafe als 4 Jahre Freiheitsstrafe
oder die Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus oder in der
Sicherungsverwahrung zu erwarten ist,
- für alle Straftaten, bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der
besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.
Die Sachen werden vor der großen Strafkammer
verhandelt, die mit 3 Richtern und 2 Schöffen besetzt ist. Bei
Kapitalverbrechen wie z.B. Mord, Totschlag, Geiselnahme mit Todesfolge etc.
wird die Sache vor der großen Strafkammer als Schwurgericht verhandelt.
In 2. Instanz entscheidet beim Landgericht
eine kleine Strafkammer über die Berufungen gegen die Urteile des Strafrichters und des
Schöffengerichts beim Amtsgericht.
Die kleine Strafkammer ist mit 1 Richter und 2
Schöffen besetzt.
Das Oberlandesgericht ist in Strafsachen in 1.
Instanz zuständig bei Straftaten gegen die Sicherheit des Staates, z.B. Hoch-
und Landesverrat. Allerdings nur die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die
Landesregierungen ihren Sitz haben.
Es entscheidet ein Strafsenat, der mit 5
Richtern besetzt ist.
In 2. Instanz entscheidet das Oberlandesgericht
über die Revision gegen
- die mit der Berufung nicht anfechtbaren
Urteile des Strafrichters,
- die Berufungsurteile der kleinen und großen
Strafkammern
in der Besetzung mit 3 Berufrichtern.
Der Bundesgerichtshof ist in Strafsachen
zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen die
Urteile der Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug sowie gegen die Urteile der
Landgerichte im ersten Rechtszug, soweit nicht die Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte begründet ist.
Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs sind
mit 5 Richtern besetzt.
bb) Jugendstrafverfahren
Das Verfahren ist im Jugendgerichtsgesetz (JGG)
geregelt. Es wird angewendet, wenn
- Jugendliche (Minderjährige zwischen 14 und
18 Jahren)
- Heranwachsende (zwischen 18 und 21 Jahren),
eine Verfehlung begehen, die nach den
allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
Ein Jugendlicher ist strafrechtlich
verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen
Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser
Einsicht zu handeln. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig.
Die Verfahren gegen Jugendliche werden
grundsätzlich vor dem Amtsgericht verhandelt.
Beim Amtsgericht entscheidet in der 1. Instanz
- ein Strafrichter als Jugendrichter, wenn
Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zu erwarten sind;
- ein Jugendschöffengericht bei Taten, die
nicht zur Zuständigkeit des
Jugendrichters oder der Jugendkammer beim Landgericht gehören.
Das Jugendschöffengericht besteht aus dem
Jugendrichter als Vorsitzendem und zwei Schöffen. Als Jugendschöffen sollen
jeweils ein Mann und eine Frau herangezogen werden.
Über Berufungen gegen amtsgerichtliche
Urteile entscheidet in der 2. Instanz die Jugendkammer beim Landgericht. Diese
ist mit einem Richter und 2 Schöffen besetzt.
Bei schweren Straftaten entscheidet in 1.
Instanz das Landgericht und zwar die große Strafkammer als Jugendkammer, besetzt mit 3
Berufsrichtern und 2 Schöffen. Als Jugendschöffen sollen jeweils ein Mann und
eine Frau herangezogen werden.
Gegen die Urteile der Jugendkammer ist das
Rechtsmittel der Revision möglich, über die der Bundesgerichtshof mit einem Strafsenat,
besetzt mit 5 Richtern, entscheidet.
cc) Bußgeldverfahren
In Bußgeldverfahren werden Verstöße gegen
Rechtsvorschriften geahndet, die nicht strafrechtlicher Natur sind. Sanktion
ist die Verhängung eines Bußgeldes.
Das Verfahren ist in dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Die Ordnungswidrigkeit wird durch Erlass eines
Bußgeldbescheids geahndet. Zuständig ist die jeweilige Verwaltungsbehörde.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene
bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen.
Über den Einspruch entscheidet ein Richter
beim Amtsgericht. Findet eine Hauptverhandlung statt, entscheidet das Gericht
durch Urteil; hält es eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich,
entscheidet es durch Beschluss, sofern der Betroffene und die
Staatsanwaltschaft nicht widersprechen.
Gegen das Urteil oder den Beschluss ist unter
bestimmten Voraussetzungen Rechtsbeschwerde zulässig.
3. Besondere Gerichtsbarkeit
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Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit
existiert die besondere Gerichtsbarkeit der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und
Finanzgerichte.
a) Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
befassen sich mit allen Streitfragen arbeitsrechtlicher Natur, d.h. Individual-
und Kollektivarbeitsrecht sowie Tarifrecht. Ungeachtet der überwiegend
zivilrechtlichen Natur der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeiten handelt es
sich bei der Arbeitsgerichtsbarkeit um einen eigenständigen Rechtsweg, der
nicht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnen ist.
Grundlage der Arbeitsgerichtsbarkeit ist das
Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) mit Verweisen auf die ZPO.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig
aufgebaut. In 1. Instanz entscheiden die Arbeitsgerichte, in 2. Instanz die
Landesarbeitsgerichte und in dritter und letzter Instanz das
Bundesarbeitsgericht.
Arbeits- und Landesarbeitsgerichte sind
jeweils mit 1 Berufsrichter und 2 Beisitzern besetzt (Arbeitsgericht in der
Güteverhandlung nur mit 1 Berufsrichter), das Bundesarbeitsgericht mit 3
Berufsrichtern und 2 Beisitzern.
b) Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichte entscheiden über
Streitigkeiten zwischen dem Staat und dem durch staatliche Maßnahmen betroffenen Bürger,
soweit sie nicht dem Sozialgericht oder dem Finanzgericht übertragen sind.
Grundlage für das Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat einen
dreistufigen Aufbau. In 1. Instanz entscheiden die Verwaltungsgerichte und in 2.Instanz die
Oberverwaltungsgerichte. Die 3. Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht.
Verwaltungsgerichte und
Oberverwaltungsgerichte sind jeweils mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Senate
des Bundesverwaltungsgerichts sind mit 5 Berufsrichtern besetzt.
c) Sozialgerichtsbarkeit
Die Sozialgerichte entscheiden über
öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in folgenden Angelegenheiten:
- gesetzliche Rentenversicherung;
- gesetzliche Krankenversicherung;
- Pflegeversicherung;
- gesetzliche Unfallversicherung;
- Arbeitslosenversicherung;
- Schwerbehindertenrecht;
- soziale Entschädigung.
Grundlage für das sozialgerichtliche
Verfahren ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Sozialgerichtsbarkeit hat einen
dreistufigen Aufbau. In 1. Instanz entscheiden die Sozialgerichte, in zweiter
Instanz die Landessozialgerichte. Dritte Instanz ist das Bundessozialgericht.
Die Sozialgerichte sind mit einem
Berufsrichter und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Die Landessozialgerichte
sind mit 3 Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt. Ebenso die
Spruchkörper des Bundessozialgerichts.
d) Finanzgerichtsbarkeit
Die Finanzgerichtsbarkeit befasst sich mit
allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich der Finanzbehörden (Finanzämter und
Zollämter). Die Finanzgerichte sind vor allem zuständig für die Entscheidung
über ,,Abgabenangelegenheiten", d.h. über die Rechtsmäßigkeit von
Steuerbescheiden oder sonstigen Bescheiden der Finanzämter und Zollämter.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist durch die
Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt.
Die Finanzgerichtsbarkeit ist - anders als die
anderen Gerichtszweige - nur zweistufig aufgebaut. Es entscheiden in der 1.
Instanz die Finanzgerichte, in zweiter und letzter Instanz der Bundesfinanzhof.
Die Senate der Finanzgerichte sind mit 3
Berufsrichtern und 2 ehrenamtlichen Richtern besetzt, die Senate des
Bundesfinanzhofs mit 5 Berufsrichtern.
4. Verfassungsgerichtsbarkeit
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Neben der ordentlichen und der besonderen
Gerichtsbarkeit steht die Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes und der
Länder.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in
Karlsruhe und die Verfassungsgerichte der Länder nehmen im Gerichtsaufbau eine
Sonderstellung ein. Sie sind allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber
selbständige und unabhängige Gerichtshöfe.
Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über
Verfassungsbeschwerden wegen
Grundrechtsverletzungen durch staatliche Institutionen;
Normenkontrollanträge zur Überprüfung der
Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen;
Organstreitigkeiten der Bundesorgane.
Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG).
Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
werden je zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Die Amtszeit dauert 12
Jahre.
Das Bundesverfassungsgericht besteht aus 2
Senaten mit jeweils 8 Richtern.
Über Angelegenheiten der Verfassungen der
Bundesländer entscheidet das jeweilige Landesverfassungsgericht.
In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor,
dass sich die Parteien eines gerichtlichen Rechtsstreits zwingend von
Rechtsanwälten vertreten lassen müssen. In der Regel handelt es sich dabei um
Rechtsstreite, die aufgrund des Streitwerts oder der angerufenen Instanz von
besonderer Bedeutung sind. Lässt sich eine Streitpartei trotz Anwaltszwangs
nicht von einem Rechtsanwalt vertreten, geht der Rechtsstreit allein deshalb
verloren.
In allen nicht dem Anwaltszwang unterliegenden
gerichtlichen Rechtsstreiten ist angesichts der generellen Komplexität der zu
beachtenden formellen und materiellen Rechtsvorschriften allerdings ebenfalls eine
anwaltliche Vertretung zu empfehlen.
Die Pflicht zur rechtsanwaltlichen Vertretung
besteht
- in der Zivilgerichtsbarkeit
- vor dem Amtsgericht in Familiensachen
- vor dem Landgericht
- vor dem Oberlandesgericht
- vor dem Bundesgerichtshof
- in der Arbeitsgerichtsbarkeit
- vor dem Landesarbeitsgericht
(hier auch
Vertretung durch Verbandsvertreter möglich)
- vor dem Bundesarbeitsgericht
- in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- vor dem Oberverwaltungsgericht
- vor dem Bundesverwaltungsgericht
(in beiden Instanzen auch
Vertretung durch Rechtslehrer bzw. auf
Behördenseite durch bedienstete Volljuristen möglich)
- in der Sozialgerichtsbarkeit
- vor dem Bundessozialgericht (hier auch
Vertretung durch
Verbandsvertreter möglich,
Behörden können sich selbst vertreten)
- in der Finanzgerichtsbarkeit
- vor dem Bundesfinanzhof (hier auch
Vertretung durch Steuerberater,
Wirtschaftsprüfer etc. möglich)
- vor dem Bundesverfassungsgericht
- in der mündlichen Verhandlung (hier auch
Vertretung durch einen
Rechtslehrer möglich)
Stand: 2019
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